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Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Antje Teichert
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Nummer 7 enthält eine Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT.

Nach Abs. 1 ist für die Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen neben der Erfüllung der tätigkeitsbezogenen Anforderungen zusätzlich auch ein Besuch eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung erforderlich. Dies gilt allerdings nur

  • im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein und nur für
  • Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschn. XIII).

Es geht hierbei um die Eingruppierung in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 bzw. 9b mit den jeweiligen Aufbauentgeltgruppen bis Entgeltgruppe 9a bzw. 12, also um den 2. Eingruppierungsstrang ab der Entgeltgruppe 5 bis hin zur Entgeltgruppe 12, der vom Wortlaut her nur objektive Tätigkeitsmerkmale enthält. Danach erfordert die Eingruppierung neben der Ausübung der in der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechenden Tätigkeit die erfolgreiche Teilnahme eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung.

Nach Abs. 2 ist eine

  • Erste Prüfung abzulegen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 und die hierauf aufbauenden Eingruppierungen bis Entgeltgruppe 9a.

    Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist sonach entweder eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung erforderlich oder ist eine Erste Prüfung abzulegen.

    Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11.11.2016 bestehen keine Bedenken, im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Bayern und Saarland in Abstimmung mit dem KAV Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rech...

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