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Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 849 Abs. 1 und 2 RVO und ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Seit dem 1.1.2009 gibt es die in Abs. 2 genannte See-Berufsgenossenschaft nicht mehr. Fusionsbedingte Rechtsnachfolgerin ist die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Unter den besonderen Bedingungen der Seeschifffahrt gehören Personen zu Gefahrengemeinschaften i.S.d. Unfallversicherung, die nicht Unternehmer oder nicht Versicherte desselben Betriebs sind. § 107 erweitert die Haftungsprivilegierung für diesen Personenkreis und stellt sie den Begünstigten der §§ 104 und 105 gleich. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen des § 104 bzw. § 105 gegeben sein.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Beweislast für das Vorliegen der Privilegierungstatbestände nach Abs. 1 und 2 liegt bei den jeweils begünstigten Schädigern (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 107 Rz. 1 mit Bezug auf BGH, zfs 2007 S. 206).

2.1 Gleichstellung von Charterern und Lotsen (Abs. 1)

 

Rz. 4

Schuldet der Schiffseigner und Reeder auch das Arbeitsentgelt der Besatzung, ist er Unternehmer und damit über § 104 privilegiert (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 107 Rz. 5). In der Seefahrt gibt es Vertragsgestaltungen, in denen insbesondere der Charterer eines Schiffs berechtigt bzw. verpflichtet ist, die Crew selbst anzuheuern und zu bezahlen. In diesen Fällen schuldet der Charterer, der kein Unternehmer i.S.d. Unfallversicherung ist, der Crew das Arbeitsentgelt und wird damit Arbeitgeber (Hauch/Nehls, SGB VII, § 107 Rz. 4). Unternehmer bleibt nach § 136 Abs. 3 Nr. 4 der Reeder (Lauterbach/Göttsch, SGB VII, § 107 Rz. 5). Der als Arbeitgeber der Crew fungierende Charterer wird durch Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift in derselben Weise privilegiert wie ein Unternehmer nach § 104 (Schmitt, SGB VII, § 107 Rz. 2).

 

Rz. 5

Lotsen sind selbständige Unternehmer i.S.d. Unfallversicherung und gehören nicht zu...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
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  (1) 1Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. 2§ 105 gilt für den Lotsen entsprechend.  (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die ...

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