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Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)

Arne Hoffmann
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Rz. 7c

Die Beitragstragung von Beziehern von Pflegeunterstützungsgeld ist seit dem 1.1.2015 in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e geregelt. Pflegeunterstützungsgeld wird gemäß § 44a Abs. 2 SGB XII für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen gewährt, wenn Beschäftigte für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Abs. 4 SGB VI beanspruchen können. Dieser Personenkreis ist nach § 3 Satz 1 Nr. 3 kraft Gesetzes bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auf Antrag versicherungspflichtig. Die Beitragstragung bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld erfolgt zur Hälfte von dem Versicherten, wobei nicht auf die Bemessungsgrundlage für das Pflegeunterstützungsgeld, sondern auf die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes abzustellen ist. Im Übrigen werden die Beiträge durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen getragen. Je nachdem, ob der Pflegebedürftige privat oder sozial pflegeversichert ist, wird dieser Beitrag entweder von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen. Hat der Pflegebedürftige hingegen auch einen Anspruch auf Beihilfe oder auf Leistungen der Heilfürsorge, erfolgt eine anteilige Tragung dieses Beitrags zwischen der Beihilfestelle oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen. Sind Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld zur Berufsausbildung beschäftigt und übersteigt das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV nicht, werden die Beiträge von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen (vgl. BT-Drs. 463/14 S. 49).

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