6.5.1 Protokollerklärungen

Protokollerklärungen sind an zahlreichen Stellen des TVöD wie der Entgeltordnung angefügt. Teils normieren sie selbstständige Tatbestände und sind nur aus Gründen der Verständlichkeit der eigentlichen Tarifnorm in Protokollerklärungen "ausgelagert" worden, teils handelt es sich um authentische Interpretationen der jeweiligen tariflichen Regelung. Sie haben Tarifcharakter und stehen im Verhältnis zur vorangestellten Tarifnorm auf derselben Rangstufe.[1]

Protokollerklärungen sind für die Gerichte bindend.

Nicht selten unterlässt man das Lesen dieser Protokollerklärungen, obwohl der Paragraf des TVöD bzw. die Entgeltgruppe ausdrücklich auf diese verweist, da diese – vor allem in der Entgeltordnung – manchmal nicht leicht aufzufinden und zum Teil sehr umfangreich und schwer verständlich gestaltet sind. Die Folge ist, dass die anzuwendende Eingruppierungsnorm oft falsch ausgelegt wird.

Protokollerklärungen sind verbindliche Bestandteile der Tätigkeitsmerkmale. Ihnen kommt als Tarifbestandteil die gleiche Bindungswirkung wie Tarifnormen zu. Es handelt sich also nicht um unverbindliche Richtlinien oder gar um unverbindliche Interpretationshilfen. Für ihre Auslegung gelten die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze.

 
Praxis-Beispiel

Die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 in Teil A Abschn. II Ziffer 4 lautet:

Entgeltgruppe 9a

  1. ……..
  2. Gärtnermeisterinnen und Gärtnermeister der Entgeltgruppe 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnerinnen oder Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden, oder deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit auszuüben ist.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

In der Protokollerklärung Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien definiert, was unter dem Begriff "Arbeitsbereiche" zu verstehen ist.

Die Protokollerklärung Nr. 2 erläutert, wie das Tätigkeitsmerkmal "besonders schwierige Arbeitsbereiche" zu verstehen ist.

6.5.2 Klammerzusätze

Klammerzusätze enthalten häufig Definitionen einzelner Tätigkeitsmerkmale. So werden z. B. sämtliche abstrakten Tätigkeitsmerkmale in Teil A Abschn. I Ziffer 3 wie z. B. "einfache Tätigkeiten", schwierige Tätigkeiten”, "gründliche Fachkenntnisse", selbstständige Leistungen", in Klammerzusätzen definiert. Sie haben den Sinn, das Verständnis der Tarifvertragsparteien vom Inhalt des jeweiligen Begriffs näher zu erläutern. Das kann dazu führen, dass der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre.[1] Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kommt damit einem Klammerzusatz für die Bestimmung eines vorangestellten Begriffs entscheidende Bedeutung zu.[2] Diese Klammerzusätze haben wie die Protokollerklärungen und die Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)" die gleiche Bindungswirkung wie andere Tarifnormen.

[1] BAG, Urteil v. 28.4.1982, 4 AZR 642/79.

6.5.3 Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen sind übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien, die im Rahmen des Abschlusses eines Tarifvertrages in einer Verhandlungsniederschrift zusammengefasst werden. Sie sind nicht Bestandteil des Tarifvertrags. Sie geben Hinweise auf das Verständnis, von dem die Tarifvertragsparteien zum Inhalt der Tarifnorm oder im Zusammenhang damit ausgegangen sind. Sie haben damit zum einen die Bedeutung einer an die Mitglieder der Tarifvertragsparteien gerichteten Empfehlung für die praktische Handhabung. Des Weiteren können sie für die Auslegung der Norm als Interpretationshilfe herangezogen werden, soweit es zur Anwendung der Norm auf das Selbstverständnis der Tarifvertragsparteien bzw. den sich daraus ergebenden Willen ankommt. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser tarifliche Wille auch in der tariflichen Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit es sich bei den Niederschriftserklärungen um Klarstellungen bzw. Präzisierungen handelt, entfalten sie im Ergebnis dieselbe Verbindlichkeit, wie wenn diese Aussage in der Norm selbst oder einer Protokollerklärung getroffen worden wäre.

Derartige präzisierende Niederschriftserklärungen finden sich z. B.:

Zum TVöD (VKA)

  • zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Keine Berücksichtigung von Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschlägen bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts;
  • zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Aufgabenkreis studentische Hilfskräfte;
  • zu § 10 Abs. 4: Abgrenzung gegenüber BUrlG;
  • zu § 16 Abs. 2 Satz 2: Klarstellung, dass stichtagsbezogene Verwerfungen bewusst in Kauf genommen sind, also nicht im Auslegungswege "korrigiert" werden können;
  • zu § 18 Abs. 3, 5, 7, 8: Erläuterungen zum Leistungsentgelt;
  • zu § 29 Abs. 1 Buchst. f: Klarstellung des Begriffes "ärztliche Behandlung".

Zur Anlage 1Entgeltordnung ...

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