Schichtarbeit ist nach § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Der TVöD hat damit die Definition der Schichtarbeit in § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT mit den Voraussetzungen für die Schichtzulage nach § 33a Abs. 2 BAT zusammengefasst und vereinfacht. Für Schichtarbeit müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Arbeit muss nach einem Schichtplan erfolgen.
- Der Schichtplan muss einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsehen.
- Derselbe Arbeitsbeginn darf längstens für einen Monat gelten.
- Der unterschiedliche Arbeitsbeginn muss mindestens 2 Stunden auseinanderliegen.
- Die Arbeit muss in einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet werden.
Für die Schichtarbeit ist charakteristisch, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die eigentliche Arbeitszeit eines Beschäftigten hinaus anfällt und daher von mehreren Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge – teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit – erbracht wird.
Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebs oder einer Verwaltung zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Nach dem Sinn und Zweck der Schichtzulage soll den Beschäftigten ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, dass Schichtarbeit erheblich auf ihren Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegt.
Inhaltlich damit übereinstimmend definiert Art. 2 Nr....