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Musikschullehrer / 4.1 Arbeitszeit

Prof. Dr. Kai Litschen
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Nr. 2 Satz 1 konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des TVöD. Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers ist gegeben, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten beträgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass neben dem reinen Unterricht von der Lehrkraft weitere Tätigkeiten erwartet werden (siehe Arbeitszeit). Um rein rechnerisch auf die tarifliche Vollarbeitszeit eines Beschäftigten im TVöD zu kommen, folgt daraus, dass Lehrkräfte je Unterrichtsstunde nochmals mehr als 30 Minuten Zusammenhangstätigkeit erbringen können. Gemäß der Protokollerklärung zu Nr. 2 Abs. 1 hat der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen (siehe auch Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers):

  1. Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
  2. Abhaltung von Sprechstunden,
  3. Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
  4. Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
  5. Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z. B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
  6. Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
  7. Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gemäß Abs. 1 Satz 2 kann durch eine Nebenabrede vereinbart werden, dass Musikschullehrern Aufgaben übertragen werden, die nicht in der Protokollerklärung aufgeführt sind. Die Vereinbarung ...

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