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Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang – TVSöD / 2.7.1.1 Entgelt während des Ausbildungsteils

Justus Steinbömer
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Von Beginn des dualen Studiums an bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, setzt sich das Studienentgelt zusammen aus einem monatlichen Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD) und einer monatlichen Zulage i. H. v. 150 EUR (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TVSöD). Beide genannten Entgeltbestandteile sind statisch ausgestaltet, sodass sich bei nachfolgenden Entgeltentwicklungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kein Anspruch des Studierenden auf eine tarifdynamische Anpassung ergibt.

2.7.1.1.1 Monatliches Entgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD

Das monatliche Entgelt für den Ausbildungsteil gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt auch nach Einführung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (siehe hierzu Haufe-Beitrag Ausbildung, dort Ziffer 3.3.1.1) weiterhin als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, zumal es höher ist als die in § 17 Abs. 2 BBiG vorgesehene Mindestvergütung.

Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Entgelts differenziert § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen

  • Studierenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil –,
  • Studierenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD – Allgemeiner Teil – und
  • Studierenden nach § 1 Abs. 1 Buchst. c TVAöD – Allgemeiner Teil –.

In der Folge entspricht das monatliche Entgelt nach Satz 2 in der Höhe den Ausbildungsentgelten nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – bzw. TVAöD – Besonderer Teil Pflege –. Diese erhöhen sich aufgrund der Tarifeinigung vom 22.4.2023 ab 1.3.2024 um einen Festbetrag in Höhe von 150 EUR.

Für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e ergeben sich für den Ausbildungsteil folgende monatliche Beträge:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.068,26 EUR (bis 29.2.2024), 1.218,26 EUR (ab 1.3.2024);
  • 2. Ausbildungsjahr: 1.118,20 EUR (bis 29.2.2024), 1.268,20 EUR (ab 1.3.2024);
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.164,02 EUR (bis 29.2.2024),...

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