2.3.2.2.1 Vorbereitung auf die Abschlussprüfung

§ 12a Abs. 1 TVAöD sieht einen Freistellungsanspruch für insgesamt 5 Ausbildungstage vor, damit sich der Auszubildende vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten kann. Der Freistellungsanspruch erhöht sich auf 6 Ausbildungstage bei einer 6-Tage-Woche.

Die Tarifnorm meint mit der Abschlussprüfung nicht allein die erstmalige Prüfung zum Abschluss der Ausbildung, sondern erfasst auch die Wiederholungsprüfung(en). Dagegen kann nach der Wortwahl "Abschlussprüfung" eine Freistellung vor Zwischenprüfungen nicht verlangt werden. Soweit die einschlägige Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung (mehr) vorsieht, sondern stattdessen eine Abschlussprüfung mit zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (sog. "gestreckte Abschlussprüfung", § 44 BBiG), bleibt es bei der Begrenzung des Freistellungsanspruchs auf insgesamt 5 bzw. 6 Tage. Der Umstand, dass Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung zeitlich voneinander getrennt geprüft werden (z. B. Teil I zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres, Teil II zum Ende der Berufsausbildung[1]), führt nicht dazu, dass für jede Teilprüfung ein Freistellungsanspruch von 5 bzw. 6 Tagen besteht. § 12 Abs. 1 TVAöD erfasst vom Sinn und Zweck her die Abschlussprüfung (insgesamt) und nicht Zwischenprüfungen oder einen einzelnen Teil einer Abschlussprüfung. Es ist jedoch zulässig, die 5 bzw. 6 Tage aufzuteilen und sowohl vor dem ersten Teil als auch vor dem zweiten Teil der Abschlussprüfung jeweils einen oder mehrere – insgesamt jedoch nicht mehr als 5 bzw. 6 – freie Tage zu geben.

Die Freistellungstage sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift möglichst zusammenhängend zu gewähren. Besteht die Abschlussprüfung aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, können die 5 bzw. 6 Freistellungstage entweder vor dem schriftlichen oder dem mündlichen Teil genommen oder in 2 Freistellungsblöcke aufgeteilt werden.

Bei der Entscheidung über die Freistellung hat der Ausbildende sein pflichtgemäßes Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben. In diesem Zusammenhang hat er auch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG zu berücksichtigen (siehe Ziffer 2.3.2.1), was dazu führt, dass der Auszubildende jedenfalls an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen ist. Eine Ausweitung des tariflichen Freistellungsanspruchs ist hiermit aber nicht verbunden, da beide Ansprüche dieselbe Zweckrichtung verfolgen und die Freistellung des Auszubildenden vor der Abschlussprüfung bewirken.

Erfolgt in Ergänzung zum Selbststudium die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung in der Weise, dass die Auszubildenden besonders zusammengefasst werden, verkürzt sich der Freistellungsanspruch gem. § 12a Abs. 2 TVAöD um die entsprechende Zeit; mindestens besteht jedoch ein Anspruch auf 2 Ausbildungstage.

 
Praxis-Beispiel

Die Auszubildenden werden vom Ausbildenden vor der Prüfung an 2 Tagen in einer Gruppe besonders zusammengefasst und führen dienststellenintern einen Vorbereitungskurs durch. Es besteht ein Freistellungsanspruch von weiteren 3 Tagen.

Die Auszubildenden nehmen zur Prüfungsvorbereitung an einem 1-wöchigen Kurs an einer Akademie teil. Es besteht dennoch ein Freistellungsanspruch von 2 Tagen.

Der Anspruch auf 2 freie Ausbildungstage besteht selbst dann, wenn die Ausbildenden auf die Abschlussprüfung in einem von der Ausbildungsordnung vorgesehenen Abschlusslehrgang vorbereitet werden, der 4 oder mehr Tage dauert.

[1] §§ 3, 4 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11.12.2013 (BGBl. I S. 4141).

2.3.2.2.2 Arbeitsbefreiung

Über § 12a Abs. 3 TVAöD finden die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechende Anwendung, z. B. § 29 TVöD. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (z. B. Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf Freistellung in entsprechendem Umfang zu.

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