Aufgrund des 2008 neu eingefügten § 16 (VKA) Abs. 2a TVöD bzw. des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD (i. d. F. ab 1.3.2016) kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4) bei Einstellung ab Juli 2008 die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte eingestellt werden, welche unmittelbar zuvor bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Mit der Schaffung dieser Regelung sollte die Mobilität zum Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes bzw. zwischen Arbeitgebern, welche dem TVöD vergleichbare Tarifverträge anwenden, erleichtert werden. Zuvor war mit dem Wechsel im öffentlichen Dienst u. U. der Verlust der bereits erworbenen Stufen/Stufenlaufzeiten verbunden.
Voraussetzung der Berücksichtigung bereits erworbener Stufen ist zunächst, dass es sich um eine Einstellung handeln muss. Das Arbeitsverhältnis muss demnach neu begründet werden.
Des Weiteren muss das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bestanden haben. Zu den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gehören der Bund, die Länder und die Kommunen. Da § 16 (VKA) Abs. 2a bzw. (Bund) Abs. 3 TVöD ausdrücklich auf Arbeitsverhältnisse abstellt, können Ausbildungsverhältnisse, Beamten- oder Soldatenverhältnisse keine Berücksichtigung finden. Bezüglich der Weiterbeschäftigung im Anschluss an eine vorherige befristete Beschäftigung ist die Rechtsprechung des BAG v. 24.10.2013 und vom 27.4.2017 zu beachten (Ziff. 3.4.2.3.2).
Die alternative Regelung, wonach die bereits erworbenen Stufen anerkannt werden können, wenn der vorherige Arbeitgeber einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag a...