Wird mit Saisonarbeitnehmern für jeden Beschäftigungsabschnitt ein neuer Arbeitsvertrag begründet (Beschäftigungsverhältnis pro Saison), endet die Pflichtversicherung zum Ende des Arbeitsverhältnisses und beginnt erneut bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (vgl. Teil II 4.8).

Damit ist jeweils zum Ende der Saison eine Abmeldung (Abmeldegrund 13) und bei Wiedereinstellung eine Anmeldung vorzunehmen.

Saisonarbeitnehmer gelten hinsichtlich der Verteilung von Bonuspunkten als pflichtversichert, wenn die Saison geendet hat und sie bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden (§ 66 Abs. 3 Satz 3 MS, § 68 Abs. 4 VBL-S). Tritt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch ein Versicherungsfall der Erwerbsminderung ein, so werden keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr berechnet (vgl. Teil III 5.3).

Damit diese Arbeitnehmer für die Dauer der saisonbedingten Arbeitsunterbrechung als pflichtversichert gelten (und Zurechnungszeiten berücksichtigt werden könnten), ist bei der Abmeldung über Datenträger oder Formular der "Abmeldegrund 27" anzugeben. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung ist der Arbeitnehmer neu anmelden.

 
 

Beginn der Saison am 1.4. – Ende der Saison am 30.11.

Es ist beabsichtigt, den Beschäftigten in der nächsten Saison wieder einzustellen.

Zum 1.4. ist eine Anmeldung und zum 30.11. eine Abmeldung vorzunehmen.

In der Abmeldung ist der "Abmeldegrund 27" anzugeben.

Wird die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen, werden die Beschäftigten in den folgenden Geschäftsjahren nur dann in die Verteilung von Bonuspunkten einbezogen, wenn sie bereits 120 Beitrags-/Umlagemonate zurückgelegt haben.

Weitere Beispiele zur Meldung der Versicherungsabschnitte bei Saisonarbeitnehmern enthält Teil V 17).

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