Katja Roland
, Antje Teichert
Einige Tätigkeitsmerkmale setzen voraus, dass es sich bei Beschäftigten um "ständige Vertreter" handelt (z. B. Entgeltgruppe P 9, P 10 Fg. 2, P 11, Fg. 2, P 12 Fg. 2, P 14 Fg. 2 (Leitende Beschäftigte in der Pflege) in Teil B Abschn. XI Unterabschn. 2; Entgeltgruppe 9c, 10 Fg. 2, (Leitende Beschäftigte) in Teil B Abschn. XI Unterabschn. 20; Entgeltgruppe 9b, Fg. 2, Entgeltgruppe 9c, Fg. 2 und 4, Entgeltgruppe 10 Fg. 2 und 4, Entgeltgruppe 11 Fg. 2 und 4, Entgeltgruppe 12 Fg. 2 (Beschäftigte in Leitstellen) in Teil B Abschn. XVIII. Des Weiteren in den Bereichen Beschäftigte im Rettungsdienst, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, Vorsteher von Kanzleien.
Ständige Vertreter sind, wie auch bisher nach den Protokollerklärungen Nr. 18 med. Hilfsberufe und med.-techn. Berufe, Nr. 18 Theater, Bühnen, Nr. 7 Musikschullehrer zu Anlage 1a zum BAT, nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Hiermit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass Fälle vorübergehender Vertretung nicht eingruppierungsrelevant sind. In solchen Fällen handelt es sich vielmehr um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet.
Die Funktion eines "ständigen Vertreters" erfordert demgegenüber, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist. Die "ständige Vertretung" erfasst auch Aufgaben des Vertretenen – neben diesem – während dessen Anwesenheit. Die Aufgabe wird während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt.
Das Tarifmerkmal der ständigen Vertretung” setzt nicht voraus, dass für den betreffenden Arbeitnehmer in einem bestimmten zeitlichen Umfang, namentlich mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit, tatsächlich Vertretungstätigkeiten anfallen. Die Übertragung der ständigen Vertretung bedeut...