Mit der endgültigen Übertragung der ausgeschriebenen Stelle auf einen Bewerber werden vollendete Tatsachen geschaffen. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist es daher nach Auffassung des BAG wie auch des BGH geboten, den abgelehnten Bewerbern die Auswahlentscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Ihnen wird damit Gelegenheit gegeben, vorläufigen Rechtsschutz zu erreichen.[1] Dabei genügt nicht die lediglich (negative) Mitteilung, dass die Wahl nicht auf den Bewerber gefallen war, sondern sie muss auch das positive Ergebnis der beabsichtigten Stellenbesetzung umfassen. Der BGH lässt dabei offen, ob der erfolgreiche Mitbewerber stets namentlich genannt werden muss und/oder ob es erforderlich und ausreichend ist, zumindest in groben Zügen die Gründe für die Endentscheidung darzulegen. Nach Auffassung des BGH muss die Mitteilung jedenfalls so gehaltvoll sein, dass der abgelehnte Bewerber in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können.[2] Des Weiteren ist nach Auffassung des BGH ab Zugang der Mitteilung eine Frist von mindestens 2 Wochen zu wahren, um dem abgelehnten Bewerber eine sachgemäße Rechtsschutzentscheidung zu ermöglichen. Insbesondere muss dem abgelehnten Bewerber auf Verlangen Einsicht in die einschlägigen Bewerbungs- und Entscheidungsunterlagen gegeben werden. Hat nach Ablauf der Frist der Bewerber keine Rechtsmittel eingelegt, kann die Stelle auf Dauer besetzt werden.

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