Diese Technik besteht darin, negative Aussagen verbal auf den entsprechend fein unterteilten Positivbereich zu transformieren. Beispiel: Die Skala reicht da nicht von sehr gut bis mangelhaft, sondern von "sehr gut", "gut", "ganz gut", "noch gut" und "teilweise gut".

Die bekannteste Positivskala ist die Zufriedenheitsskala zur Leistungsbeurteilung. Sie lautet:

 
Note Beschäftigter hat die ihm übertragenen Arbeiten
.......... zu unserer .......... Zufriedenheit erledigt
Zeitfaktor   Zufriedenheitsgrad  
1 stets, jederzeit, immer, in jeder Hinsicht   vollsten, uneingeschränkten, besten, außerordentlichen  
2 stets, während der gesamten Beschäftigungsdauer   vollen  
3     vollen  
3/4 stets, jederzeit      
4        
5 im Großen und Ganzen, im Wesentlichen, teilweise, insgesamt      

Da das Arbeitszeugnis wahr und zugleich vom verständigen Wohlwollen für den Beschäftigten getragen sein muss, werden aussagekräftige Informationen über Führung und Leistung immer spärlicher und die Tätigkeitsbeschreibung immer umfangreicher. Häufig verkümmert die Beurteilung zu einem einzigen Schlusssatz. Aber auch in den Fällen, in denen zuvor eine umfangreiche Detailbeurteilung vorgenommen wurde, wird häufig im Schlusssatz ein abschließendes Gesamturteil vorgenommen. Die Formulierungen bedeuten im Einzelnen:

  • Gesamturteil "sehr gut"

    Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.

    Seine Leistungen haben in jeder Hinsicht unsere vollste Anerkennung gefunden.

    Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen.

    Wir waren stets mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.

    Seine Leistungen waren stets sehr gut.

    Wir waren mit seinen Leistungen stets sehr zufrieden.

  • Gesamturteil zwischen "sehr gut" und "gut"

    Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und in bester Weise entsprochen.

  • Gesamturteil "gut"

    Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

    Wir waren während der ganzen Beschäftigungszeit mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden.

    Seine Leistungen waren voll und ganz zufriedenstellend.

    Seine Leistungen fanden stets unsere volle Anerkennung.

  • Gesamturteil "befriedigend"

    Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.[1]

    Wir waren mit seinen Leistungen voll zufrieden.

    Seine Leistungen haben unseren Erwartungen und Anforderungen voll (in jeder Hinsicht) entsprochen.

    Seine Leistungen werden zusammenfassend als befriedigend bewertet.

  • Gesamturteil zwischen "befriedigend" und "ausreichend"

    Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.[2]

    Seine Leistungen waren stets zufriedenstellend.

    Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen.

  • Gesamturteil "ausreichend"

    Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt.

    Er hat zufriedenstellend gearbeitet.

    Er hat unseren Erwartungen entsprochen.

    Er ist ein zuverlässiger, gewissenhafter Mitarbeiter.

  • Gesamturteil "mangelhaft"

    Er hat die ihm übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt.

    Er führte die ihm übertragenen Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse durch.

    Er zeigte für seine Arbeit Interesse.

    Er hatte Gelegenheit, alle innerhalb der Abteilung zu erledigenden Arbeiten kennenzulernen.

    Er hat sich bemüht, den ihm gestellten Arbeitsanforderungen gerecht zu werden.

    Er hat sich nach Kräften bemüht, die Leistungen zu bringen, die wir an diesem Arbeitsplatz fordern müssen.

    Er war wegen seiner Pünktlichkeit jederzeit ein gutes Vorbild.

    Er war immer mit Interesse bei der Sache.

    Er hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt.

    Er hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt.

    Neue Aufgaben betrachtete er als Herausforderung, der er sich mutig stellte.

    Er machte sich mit großem Eifer an die ihm übertragenen Aufgaben.

[2] Nach Auffassung des LAG Köln, Urt. v. 02.07.1999 – 11 Sa 255/99, bezeichnet dies eine durchschnittliche Leistung, "zu unserer Zufriedenheit" eine unterdurchschnittliche. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel einen Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine bessere Bewertung wünscht, den Arbeitgeber, wenn er nur zu einer schlechteren bereit ist.

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