Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 29.02.2000; Aktenzeichen 4a Ca 4059/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 29.02.2000 – Az.: 4a Ca 4059/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt eines dem Kläger von der Beklagten ausgestellten Zeugnisses.

Der am 25.08.1942 geborene Kläger trat am 02.05.1986 in die Hausverwaltung der E. GmbH & Co. KG als Sachbereichsleiter ein und war für die Verwaltung der privaten Immobilien mit vornehmlich gewerblichem Charakter zuständig.

Nachdem die Firma E. verkauft wurde, ging die Betreuung dieses gewerblichen Immobilienbesitzes auf die Beklagte über. Ab 01.01.1997 nahm der Kläger diese Aufgaben deshalb für die Beklagte wahr.

Die Beklagte sprach dem Kläger unter dem 31.07.1998 eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage endete durch einen Vergleich vom 22.09.1998 (Az. des Arbeitsgerichts Bremen 6 Ca 6403/98). Der Vergleich sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung der Beklagten am 31.01.1999 endete. Dem Kläger blieb jedoch vorbehalten, das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Termin jeweils zum Monatsende zu beenden. Der Kläger machte hiervon Gebrauch, so dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.1998 beendet war.

Nachdem dem Kläger zunächst ein Zwischenzeugnis mit Datum vom 23.10.1998 durch die Beklagte erteilt wurde, mit dem er nicht einverstanden war, hat die H. S. GmbH & Co. KG im Laufe dieses Rechtsstreits unter dem Datum vom 31.12.1998 dem Kläger folgendes Zeugnis erteilt:

”ZEUGNIS

Herr R. H., geboren am … in Bremen, trat am 02. Mai 1986 in die Hausverwaltung der E. GmbH & Co. KG als Sachbereichsleiter ein und war für die Verwaltung der privaten Immobilien mit vornehmlich gewerblichem Charakter zuständig.

Mit dem Verkauf von E. ging die Betreuung dieses gewerblichen Immobilienbesitzes auf die H. S. (GmbH & Co. KG) über.

Das Hauptaufgabengebiet von Herrn H. umfasste die Vermietung und Verwaltung des Büro-, Laden- und Lagerflächenbestandes, soweit dieser nicht an die E. vermietet war.

Herr H. führte die erforderlichen Vertragsverhandlungen und erstellte nach Bonitätsprüfung die für den Abschluss der Vermietung benötigten Mietverträge und sonstigen Vermietungsunterlagen. Ebenso oblag ihm die Übergabe und Rücknahme der Mietflächen sowie die Betreuung der für die einzelnen Objekte zuständigen Hausmeister.

Herr H. zeichnete verantwortlich für die Überwachung von Zahlungseingängen, Mietanpassungen, Nebenkosten-, Schlussabrechnungen, Mahnwesen und die Vergabe von Reparatur- und Wartungsverträgen.

Des Weiteren erarbeitete Herr H. Entscheidungsvorlagen für den An- und Verkauf von Grundstücken sowie Umbaumaßnahmen einzelner Objekte.

Herr H. erledigte die genannten Aufgaben zuverlässig und mit Engagement, Zielstrebigkeit, persönlicher Initiative und Servicebereitschaft stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Seine Freundlichkeit, Kunden- und Dienstleistungsorientierung wurde von Mietern, Maklern und sonstigen Institutionen der Immobilienbranche gleichermaßen geschätzt.

Herr H. verlässt unser Unternehmen zum 31.12.1998. Wir wünschen Herrn H. H. für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.

H. S. (GmbH & Co. KG)

– Unterschrift –

Bremen, den 31.12.1998”

Der Kläger verlangte sodann von der Firma E. ebenfalls ein Zeugnis, weil er mit dem von der Firma S. erteilten Zeugnis nicht zufrieden war. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erklärte, ging er davon aus, dass die ehemaligen Mitarbeiter der Firma E. ihn besser beurteilen könnten. Da diese aber bereits ausgeschieden waren, hat die Firma E. im Ergebnis den ehemaligen Gesellschafter der E. und Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Sch., die Beurteilung erstellen lassen.

Das unter dem 15.03.1999 erteilte Zeugnis der E. hat folgenden Wortlaut:

”Zeugnis

Herr R. H. H., geboren am … in Bremen, trat am 2. Mai 1986 als Sachbereichsleiter Gewerbliche Objekt- und Immobilienverwaltung in unser Unternehmen ein.

Der Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf die kaufmännische und wirtschaftliche Betreuung der ihm anvertrauten Objekte und Immobilien. Hierzu gehörte die Bestandsverwaltung und gelegentlich die Vorbereitung von An- und Verkaufsentscheidungen einzelner Immobilienobjekte.

Sein wesentliches Aufgabengebiet bestand in der Vermietung und Verwaltung von Büro-, Laden- und Lagerflächen. In diesem Zusammenhang wurden von Herrn H. H. Mietangebote vorbereitet, Besichtigungen und Bonitätsprüfungen sowie abschlusssichere Vertragsverhandlungen durchgeführt. Weiterhin oblag Herrn H. H. der Aufbau von Geschäftsbeziehungen zur Immobilienwirtschaft, zu öffentlichen Institutionen und die Kontaktpflege mit den Mietern.

Im Rahmen dieser Tätigkeit nahm Herr H. H. die Bestandsverwaltung mit der Aufgabenstellung wahr, wie Vergabe von Reparaturaufträgen, Rechnungskontrolle, Zahlungsü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge