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Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt

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Die Rufbereitschaft wird arbeitsschutzrechtlich der Ruhezeit zugeordnet, die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung hingegen der Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG. Die Vergütung von Rufbereitschaft richtet sich nach § 8 Abs. 3 TVöD bzw. § 8 Abs. 5 TV-L.

3.3.1 Pauschale Vergütung

Bei der Vergütung der Rufbereitschaft werden 2 Fallgestaltungen unterschieden. Bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von mehr als 12 Stunden wird eine tägliche Pauschale gezahlt. Beträgt die Rufbereitschaft insgesamt weniger als 12 Stunden, wird keine Pauschale gezahlt, die Berechnung der Vergütung erfolgt stundengenau (vgl. dazu 3.3.2 Zeitratierliche Vergütung).

Die Pauschale für eine insgesamt mehr als 12-stündige Rufbereitschaft beträgt für

  • die Tage Montag bis Freitag das 2-fache,
  • Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das 4-fache

des tariflichen Stundenentgelts, § 8 Abs. 3 TVöD. Das tarifliche Stundenentgelt entspricht dem nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 TVöD auf die Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt. Befindet sich die/der Beschäftigte bis zum 31.12.2007 in einer individuellen Zwischenstufe, ist diese für die Berechnung der Pauschale maßgeblich. Die Pauschale wird bezogen auf den Tag bezahlt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 "tägliche Pauschale"), d. h. bestimmend für die Anzahl der Pauschalen ist nicht ein Stundenkontingent (z. B. 24 Stunden ab Beginn der Rufbereitschaft), sondern die Zahl der Tage.

 
Praxis-Beispiel

Rufbereitschaft von Freitag 23 Uhr bis Samstag 24 Uhr.

Die Rufbereitschaft ist mit 2 täglichen Pauschalen in Höhe von 2 Stundenentgelten für Freitag (auch wenn die insgesamt mehr als 12-stündige Rufbereitschaft am Freitag nur 1 Stunde dauert) und 4 Stundenentgelten für Samstag zu bezahlen.

Der Tag des Beginns einer insgesamt mehr als 12-stündigen Rufbereitschaft wird entsprechend der P...

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