Die Rufbereitschaft wird arbeitsschutzrechtlich der Ruhezeit zugeordnet, die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung hingegen der Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG. Die Vergütung von Rufbereitschaft richtet sich nach § 8 Abs. 3 TVöD. Dabei wird unterschieden nach Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden, Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden und tatsächliche Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.
3.3.1 Pauschale Vergütung
Die Regelungen zur Vergütung der Rufbereitschaft im TVöD sind in ihrer Grundstruktur weitgehend vergleichbar. Beide Tarifverträge sehen für Rufbereitschaften ab einer Dauer von mindestens 12 Stunden eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe vor, die sich nach dem Tag des Beginns der Rufbereitschaft richtet und an Werktagen dem Zweifachen sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dem Vierfachen des tariflichen Stundenentgelts entspricht.
Das tarifliche Stundenentgelt entspricht dem nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 TVöD auf die Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt. Nicht berücksichtigt werden alle weiteren Entgeltbestandteile, etwaige Zulagen und Zuschläge sind somit für die pauschale Vergütung der Rufbereitschaft nicht relevant.
Ergänzend ist bei mehrtägigen Rufbereitschaften hervorzuheben, dass der Tag des Beginns einer insgesamt mehr als zwölfstündigen Rufbereitschaft stets pauschal zu vergüten ist, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Rufbereitschaft an diesem Tag. Dies ergibt sich aus den Protokollerklärungen zu § 8 Abs. 3 TVöD. Für die auf den Beginn folgenden Kalendertage wird eine Pauschale hingegen nur dann gezahlt, wenn die Rufbereitschaft an diesen Tagen jeweils den vollen Kalendertag (0–24 Uhr) umfasst. Eine zeitanteilige Vergütung für Folgetage kommt bei insgesamt mehr als zwölfstündiger Rufbereitschaft nicht in Betr...