Sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 TVöD erreicht, entsteht Anspruch auf eine Zulage. Die Höhe der Zulage ist abhängig vom persönlichen Entgelt des Beschäftigten, also von seiner Entgeltgruppe und seiner individuellen Stufe.

  • Berechnung der Zulage seit 1.3.2018

Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt des Beschäftigten und dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1–3 TVöD, also im Falle einer fiktiven Höhergruppierung, ergeben hätte.

Es wird also zur Berechnung der Zulage eine Höhergruppierung simuliert.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter (TVöD-VKA) ist in Entgeltgruppe 8 eingruppiert und befindet sich dort in Stufe 6. Das Tabellenentgelt beträgt 3.439,92 EUR. Vorübergehend werden ihm ab dem 1.5.2019 Tätigkeiten übertragen, die der Wertigkeit der Entgeltgruppe 10 entsprechen.

Nunmehr wird die Differenz zwischen Entgeltgruppe 8 Stufe 6 und Entgeltgruppe 10 Stufe 6 errechnet. Der Beschäftigte würde, bei einer gedachten Höhergruppierung, der Stufe 6 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 beträgt 4.749,89 EUR. Der Beschäftigte hat daher Anspruch auf eine monatliche Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD i. H. v. 1.309,97 EUR.

Die Zeit der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit wird auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe, in der der Beschäftigte eingruppiert ist ("Ausgangsentgeltgruppe"), angerechnet (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD). Erreicht der Beschäftigte während der vorübergehenden Ausübung höherwertiger Tätigkeit in seiner Entgeltgruppe die nächsthöhere Stufe, so ist die Zulage neu zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte ist eingruppiert in Entgeltgruppe 13 und dort der Stufe 3 zugeordnet. Der Arbeitgeber überträgt ihm mit Wirkung ab 1.7.2019 vorübergehend Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14.

Die Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit beträgt mo­natlich 340,57 EUR (Differenz EG 13 Stufe 3 = 4.685,32 EUR zu EG 14 Stufe 3 = 5.025,89 EUR; Stand: Tabelle vom 1.4.2019–29.2.2020).

Zum 1.1.2020 erreicht der Beschäftigte in seiner Entgeltgruppe die Stufe 4. Die Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit ist neu zu berechnen. Sie erhöht sich ab 1.1.2020 auf 358,91 EUR (Differenz EG 13 Stufe 4 = 5.093,03 EUR zu EG 14 Stufe 4 = 5.451,94 EUR; Stand: Tabelle 1.4.2019–29.2.2020).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beitrag "Vorübergehende höherwertige Tätigkeit" verwiesen.

  • Berechnung der Zulage bis 28.2.2018

Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bestanden bis zum 28.2.2018 unterschiedliche Regelungen.

  • Beschäftigte, die in die Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, erhielten bereits vor dem 1.3.2018 als Zulage den Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ergeben hätte.

    Hier ist also der Höhergruppierungsbetrag maßgebend.

     
    Praxis-Beispiel

    Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 13, Stufe 5, wurde mit Wirkung ab 1.5.2015 vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die der Entgeltgruppe 14 zuzuordnen ist. Bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit wäre der Beschäftigte aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt maßgebenden sog. betragsgleichen Stufenzuordnung bei Höhergruppierung der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 zuzuordnen. Der Beschäftigte erhält somit für die Dauer der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zusätzlich zu seinem Tabellenentgelt von 5.039,05 EUR eine monatliche Zulage i. H. v. 328,67 EUR (Differenz EG 13 Stufe 5 = 5.039,05 EUR zu EG 14 Stufe 5 = 5.367,72 EUR; Stand: Tabelle ab 1.3.2015).

  • Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, betrug die Zulage bis zum 28.2.2018 pauschal 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts des Beschäftigten.

     
    Praxis-Beispiel

    Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5, Stufe 6, wurde mit Wirkung ab 1.5.2015 vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen ist. Der Beschäftigte erhält für die Dauer der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit – längstens bis zum Inkrafttreten der tariflichen Neuregelung, also bis 28.2.2018 – zusätzlich zu seinem Tabellenentgelt von 2.733,30 EUR eine monatliche Zulage i. H. v. 123,00 EUR (4,5 % aus 2.733,30 EUR).

    Die Zulagenhöhe von 4,5 % galt nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD a. F. unabhängig davon, ob dem Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 8 vorübergehend Tätigkeiten der nächsthöheren oder einer darüberliegenden Entgeltgruppe zugewiesen wurden.[1]

     
    Praxis-Beispiel

    Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5, Stufe 6, wurde mit Wirkung ab 1.5.2015 vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen ist. Auch in diesem Fall erhält der Beschäftigte für die Dauer der vorübergehenden Übertragung...

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