Informationen über diesen Tarifvertrag
TVöD-AT
Datum: 14. Juni 2021
Bemerkung
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - A. Allgemeiner Teil vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 18 vom 25. Oktober 2020
TVöD-AT Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - A. Allgemeiner Teil
Zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§§ 1 - 5 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) |
Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, |
b) |
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, |
c) |
bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte, |
d) |
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt, sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind, Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d: Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW) sind auch die rechtlich selbstständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände, die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen, von der Geltung des TVöD ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. |
f) |
Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt, |
i) |
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, |
k) |
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, |
l) |
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, |
m) |
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, |
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