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Jubiläumsgeld

Jutta Schwerdle
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1 Rechtsgrundlage, Zweck

§ 23 Abs. 2 TVöD regelt die Zahlung des Jubiläumsgeldes. Mit der Zahlung des Jubiläumsgeldes wird die vom Beschäftigten erwiesene Treue belohnt. Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld

nach 25-jähriger Beschäftigungszeit i. H. v. 350 EUR,

nach 40-jähriger Beschäftigungszeit i. H. v. 500 EUR.

Ein Jubiläumsgeld für das – in der betrieblichen Praxis kaum relevante – 50-jährige Jubiläum[1] ist im TVöD nicht mehr vorgesehen.

 
Praxis-Tipp

Neben dem Jubiläumsgeld hat der Beschäftigte nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) TVöD beim 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläum Anspruch auf je einen Tag Arbeitsbefreiung (Einzelheiten siehe Arbeitsbefreiung).

[1] Vgl. die bis 30.9.2005 gültige Regelung in § 39 BAT mit Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung i. H. v. 511,29 EUR.

2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben bei Erreichen der maßgeblichen Beschäftigungszeit Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Entscheidend ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung der Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren.

 
Praxis-Beispiel

Auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Jubiläums in Elternzeit oder Pflegezeit befinden oder deren Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, haben Anspruch auf das Jubiläumsgeld. Gleiches gilt für Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Arbeitsjubiläums in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden.[1]

Zur Fälligkeit des Jubiläumsgeldes bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses siehe unten, Ziffer 5.

Führung und Leistung des Beschäftigten haben keine Auswirkung auf die Zahlung des Jubiläumsgeldes.

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 635/13. Der Entscheidung lag der Fall eines in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Bes...

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