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Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub

Frank Müller, Jutta Schwerdle
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Hat der Beschäftigte vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu viel Urlaub in Anspruch genommen, so ist zu unterscheiden:

– Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres

 
Hinweis

Keine Rückforderung des Urlaubsentgelts für zu viel gewährte Urlaubstage

Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten Urlaubstage kann nicht zurückgefordert werden, wenn

  • der Beschäftigte mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stand und somit die Wartezeit erfüllt hat und
  • in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs

Der seit 3 Jahren in der Einrichtung beschäftigte C nimmt im Januar und Februar seinen gesamten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Aus dem Urlaub heraus schickt der dem Arbeitgeber seine Kündigung zum 31.3., sodass aufgrund der Zwölftelungsregelung nur 8 Urlaubstage zustehen würden.

Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten 22 Urlaubstage kann nicht zurückgefordert werden.

Der Beschäftigte muss sich jedoch den zu viel genommenen Urlaub in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis anrechnen lassen.

– Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres

Das Rückforderungsverbot hinsichtlich zu viel gewährter Urlaubstage greift nur bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. Somit kann bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte das Urlaubsentgelt für zu viel gewährten Urlaub zurückgefordert werden (§ 812 Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings nur hinsichtlich der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubstage (Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen).

 
Praxis-Beispiel

Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres

Das Arbeitsverhältnis endet durch Auflösungsvertrag zum 31.7. Der Beschäftigte hat 30 Tage Urlaub genommen. Aufgrund der Beendigung...

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