Als Arbeitszeit zählt nur die Zeit der Tätigkeit am Geschäftsort. Reisezeiten für die Hin- und Rückreise sowie die Zeit für Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zum Ort des Dienstgeschäfts (und zurück) sind keine Arbeitszeit. Der Ausschluss der Reisezeiten ist rechtmäßig.[1] Dasselbe gilt für Aufenthaltszeiten am Geschäftsort außerhalb der Erledigung von Dienstgeschäften, also auch für Tage einer mehrtägigen Dienstreise, die ein Wochenende einschließt. Folglich liegt auch keine Arbeitszeit hinsichtlich der am Geschäftsort verbrachten Zeiträume vor Beginn und nach Ende der dienstlichen Tätigkeit vor, ebenso nicht bei Fahrzeiten anlässlich Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitsstellen am Geschäftsort. Die Reisezeit bestimmt sich nach der Fahrzeit, die bei Beginn und Ende der Dienstreise an der Wohnung oder Dienststelle entsteht. Dienstliche Arbeitszeit am Geschäftsort über die Regelarbeitszeit hinaus erhöht die Arbeitszeit. Dies gilt auch für die Erledigung dienstlicher Aufgaben während der Fahrt, wenn sich diese aus dem dienstlichen Auftrag zwangsläufig ergeben (z. B. Vor- und Nachbereitung eines Tagesordnungspunkts, Aktenbearbeitung). Zur Arbeitszeit zählt auch die Zeit des Fahrens eines dem Beschäftigten zugewiesenen Dienstwagens.

Reise- und Aufenthaltszeiten werden jedoch bis zur Höhe der regelmäßigen, durchschnittlichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit neben der Zeit des Dienstgeschäfts berücksichtigt, wenn die letzteren Arbeitszeiten ohne die Reise- und Aufenthaltszeiten nicht erreicht würden (§ 6 Abs. 9.1 TVöD-V, § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V).

Hierdurch wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung des auswärtigen Termins keine Vergütungseinbußen erleidet.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer fährt 4 Stunden zu einem auswärtigen Termin, der 2 Stunden in Anspruch nimmt. Für die Rückreise benötigt er 5 Stunden. Insgesamt dauert die Dienstreise somit 11 Stunden. Ohne die Dienstreise hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag 8 Stunden arbeiten müssen. Der Arbeitnehmer wird gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 TVöD BT-V so vergütet, als ob er 8 Stunden gearbeitet hätte, obwohl nach Satz 1 dieser Vorschriften seine tatsächliche Arbeitszeit nur 2 Stunden betragen hat. Für die über die 8 Stunden hinausgehenden 3 Stunden Dauer der Dienstreise erhält er im Grundsatz weder Entgelt noch Freizeitausgleich.

Überschreiten die nicht als Arbeitszeit berücksichtigungsfähigen Reisezeiten 15 Stunden im (Kalender-)Monat, werden auf Antrag 25 % dieser Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweiligen geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigung ist Rechnung zu tragen, was im Ergebnis auf einen zeitanteiligen Ausgleich (ausgehend von einer Vollbeschäftigung) von nicht als Arbeitszeit berücksichtigungsfähigen Reisezeiten hinausläuft. Ein Ausgleich mit Überstundenvergütung ist ausgeschlossen.

Die vorstehende Regelung gilt auch für Auslandsdienstreisen und Fahrten am Dienst- oder Wohnort. Sie ist außerdem anzuwenden für Fortbildungsreisen, wenn zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen abgeordnet wurde. Da das Ausmaß des dienstlichen Interesses an der Fortbildungsreise nicht entscheidend sein kann, werden auch solche Reisen erfasst, für die nach § 11 Abs. 4 BRKG niedrigere Reisekostenvergütung zusteht. Die als Arbeitszeit zu berücksichtigenden Fortbildungsreisen schließen auch solche am Dienst- oder Wohnort (außerhalb der Dienststelle) ein. Für Ausbildungsreisen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

 
Wichtig

Die – begrenzte – Gleichstellung von Reisezeiten usw. mit Arbeitszeit ist ohne Einfluss auf die Reisekostenvergütung, insbesondere das Tagegeld (§ 6 BRKG). Hier kommt es allein auf die Dauer der dienstlichen Abwesenheit von der Wohnung bzw. Beschäftigungsstelle an, auch wenn der Einsatzort am Dienst- oder Wohnort des Beschäftigten liegt. § 2 Abs. 2 BRKG legt hierzu fest, dass sich die Dauer der Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung bzw. Dienststätte richtet. Reisezeiten jeglicher Art sind deshalb eingeschlossen. Die so ermittelte dienstliche Abwesenheitszeit führt zu folgendem Tagegeldanspruch: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale von 14 EUR.

Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale von 28 EUR.

Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtungen erhalten Arbeitnehmer eine Pauschale von 14 EUR unabhängig von der Abwesenheitsdauer.

Für den Beschäftigten ergeben sich aus § 44 Abs. 2 BT-V folgende Konstellationen[2]:

  1. Werden vom Beschäftigten am auswärtigen Geschäftsort weniger Arbeitsstunden geleistet als für ihn dienstplanmäßig vorgesehen oder von ihm durchschnittlich zu erbringen sind, werden Reisezeiten bis zur Dauer der auf den Tag entfallenden Sollarbeitszeit angerechnet.
  2. Wird durch das Zusammenrechnen der Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und der Reisezeit nicht d...

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