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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger

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§ 11 Begriffsbestimmung

 

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

(2) Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

§ 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Jedermann ist im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

 

(2) 1Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. 2Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. 3Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. 4Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein.

 

(3) 1Die Satzung kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. 3Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken.

§ 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

1Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. 2Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. 3Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.

§ 14 Einwohnerantrag

 

(1) Einwohner, die d...

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