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Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen

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§ 86 Sondervermögen

 

(1)[2] Sondervermögen der Gemeinde ist das Vermögen der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden.

Bis 30.06.2023:

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind

1.

das Vermögen der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,

2.

das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.

 

(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 [Bis 30.06.2023: Nummer 1] [3] sind die Vorschriften des § 63 Absatz 1 bis 4, der §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 und der §§ 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3)[4]

 

(3) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft, das Prüfungswesen und die Aufsicht. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

[1] Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. .
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2023.
[4] Abs. 3 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2023.

§ 87 Treuhandvermögen

 

(1)[2] Für Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

Bis 30.06.2023:

(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

 

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.

[1] Tritt mit Ablauf d...

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