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Brandenburgische Kommunalverfassung / § 69 Erlass der Haushaltssatzung

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(1) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.

 

(2) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu. 2Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte von dem vorgelegten Entwurf abweicht, ist der Gemeindevertretung eine Stellungnahme der Kämmerin oder des Kämmerers mit vorzulegen. 3Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

 

(3) 1Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder auf Verlangen einer Fraktion kann die Kämmerin oder der Kämmerer in der Beratung die abweichende Auffassung darlegen. 2Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

 

(4) 1Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Haushaltssatzung soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

 

(5) 1Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. 2Auf die Bekanntmachung der Bestandteile der Haushaltssatzung kann verzichtet werden. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einsicht in die Haushaltssatzung genommen werden kann. 4Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

 

(6) 1Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026[2] die Genehmigung gemäß § 68 Absatz 4, § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 bis zur Be...

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