§ 47 LPVG-BB

§ 47 LPVG-BB enthält eine Schutzvorschrift der Personalratsmitglieder.

Für den Schutz vor ordentlicher bzw. außerordentlicher Kündigung gelten gemäß Abs. 1 die Vorschriften der §§ 15 und 16 KSchG sowie § 127 BPersVG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierungen zu § 55 Abs. 1 BPersVG bzw. in 1.6 zu § 15 KSchG).

Der dem § 55 Abs. 2 BPersVG entsprechende Versetzungsschutz regelt § 47 Abs. 2 LPVG-BB. Insoweit kann auf dortige Kommentierung verwiesen werden. Ergänzend wir klargestellt, dass als Versetzung auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gehört.

Darüber hinaus gewährt Abs. 3 einen nachwirkenden Schutz gegen Zuweisung anderer Aufgabenbereiche. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von einem Jahr nach dessen Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion nach gleichwertig sind.

Gemäß Abs. 4 gelten diese Regelungen ebenfalls für Ersatzmitglieder, und zwar schon dann, wenn nach ihrem Platz auf der Wahlvorschlagsliste mit einer regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats zu rechnen ist.

Es bestehen keine Ausnahmen vom Sonderschutz für personalvertretungsrechtliche Amtsträger entsprechend § 55 Abs. 3 BPersVG.

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