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Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD

Jutta Schwerdle
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Wird dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung entspricht, und hat er diese mindestens 1 Monat ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem 1. Tag der Übertragung der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 TVöD).

4.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

  • Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Ob die vorübergehend übertragene Tätigkeit eine "höherwertige Tätigkeit" darstellt und damit Anspruch auf eine Zulage besteht, bestimmt sich nach der Bewertung der übertragenen Tätigkeit nach § 12 TVöD in Verbindung mit der Anlage A, der seit 1.1.2017 gültigen Entgeltordnung. Ist die Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet als der Entgeltgruppe, in der sich der Beschäftigte bisher befindet, liegt eine höherwertige Tätigkeit vor.

Nicht entscheidend ist, welches Entgelt z. B. der vertretene Stelleninhaber erhält.[1]

Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen kann, ist in Beitrag "Vorübergehende höherwertige Tätigkeit" näher dargestellt.

  • Mindestzeitraum der Übertragung

Die Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD wird erst gezahlt, wenn dem Beschäftigten die höherwertige Tätigkeit mindestens für die Dauer von einem Monat übertragen wird. § 14 Abs. 2 TVöD sieht vor, dass durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene – Tätigkeiten bestimmt werden, bei deren vorübergehender Ausübung eine persönliche Zulage bereits bei einer mindestens 3-tägigen Ausübung der höherwertigen Tätigkeit zu zahlen ist, vorausgesetzt, dass der Beschäftigte ab dem 1. Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

Der Tarifvertrag wird im Rahmen eines Katalogs die erfassten Tätigkeiten konkret auflisten. Diese Regelu...

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