Hat der Beschäftigte im Jahr des Antritts der Elternzeit den zustehenden (Rest-)Urlaub nicht vollständig erhalten, wird der Urlaub auf die Zeit nach Rückkehr aus der Elternzeit übertragen. Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Schließt sich an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit an, so verfällt der Urlaub nicht. Der Beschäftigte nimmt den Urlaubsanspruch zeitlich unbefristet in eine zweite und weitere Elternzeit mit.[1]

 
Praxis-Beispiel

(Rest-)Urlaub aus dem Jahr des Antritts der Elternzeit

Das Kind ist geboren am 28.6.2015. Die Mutter nimmt unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit vom 24.8.2015 bis 27.6.2018 (Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes). Die Beschäftigte hat 2015 vor Antritt der Elternzeit von den zustehenden 20 Tagen (30 – 4/12 von 30, Verminderung für September bis Dezember 2018 wegen Elternzeit) lediglich 5 Urlaubstage genommen, sodass Anspruch auf 15 Resturlaubstage aus 2015 besteht. Die 15 Resturlaubstage wurden zunächst übertragen bis zum 31.12.2019.

Am 15.2.2018 kommt das zweite Kind zur Welt. Unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit für das erstgeborene Kind schließt sich eine weitere Elternzeit für das zweite Kind bis zum 14.2.2021 an. Von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit für das erstgeborene Kind wegen Mutterschutz für das weitere Kind wurde kein Gebrauch gemacht.

Lösung:

  • Für 2021 – das Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit – stehen 28 Urlaubstage zu (30 – 1/12 von 30, Verminderung für Januar 2021). Der Urlaub muss im Urlaubsjahr 2021 gewährt und genommen werden. Nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt eine Übertragung des Urlaubs auf das Kalenderjahr 2022 (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
  • Der aus dem Jahr 2015 noch zustehende Resturlaub von 15 Tagen wird kraft Gesetzes automatisch übertragen bis zum 31.12.2022.

Zur Urlaubsberechnung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit in Teilzeitarbeit siehe Urlaub.

Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ablauf der Elternzeit, so ist der Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG).

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