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Beschäftigungszeit / 7.2.1.2 Anrechnung kraft gesetzlicher Vorschriften

Jutta Schwerdle
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Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind – neben den Zeiten i. S. d. § 19 BAT – als Beschäftigungszeit anzuerkennen:

Mutterschutz, Elternzeit

Ruht das Arbeitsverhältnis wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG, wird auch diese Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Hat eine Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Mutterschutzfristen zum Ende der Schutzfrist gekündigt, und wird sie innerhalb eines Jahres bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt, so ist das frühere Arbeitsverhältnis – nicht jedoch die Zeit der Unterbrechung[1] – als Beschäftigungszeit anzurechnen. Das Beschäftigungsverhältnis gilt "als nicht unterbrochen" (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Von der Anrechnungsvorschrift ausgenommen sind Frauen, die in der Unterbrechungszeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren.

Auch die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Elternzeit nach dem BEEG (früher: BErzGG) gilt als Beschäftigungszeit.

Wehrdienst, Zivildienst

Wird der Arbeitnehmer nach Begründung des Arbeitsverhältnisses zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes/der Wehrübung als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG).

Gleiches gilt für die Heranziehung zum Zivildienst (§ 78 Abs. 1 Zivildienstgesetz – ZDG).

Im Übrigen, d. h. bei Ableistung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, ist

  • die Zeit des Grundwehrdienstes und
  • die Zeit einer Fachausbildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

als Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn der entlassene Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst/die Fachausbildung mindestens 6 Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 Satz 1 SVG). Sonstige Wehrdienstzeiten werden zu einem Drittel ...

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