Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind – neben den Zeiten i. S. d. § 19 BAT – als Beschäftigungszeit anzuerkennen:

Mutterschutz, Elternzeit

Ruht das Arbeitsverhältnis wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG, wird auch diese Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Hat eine Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Mutterschutzfristen zum Ende der Schutzfrist gekündigt, und wird sie innerhalb eines Jahres bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt, so ist das frühere Arbeitsverhältnis – nicht jedoch die Zeit der Unterbrechung[1] – als Beschäftigungszeit anzurechnen. Das Beschäftigungsverhältnis gilt "als nicht unterbrochen" (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Von der Anrechnungsvorschrift ausgenommen sind Frauen, die in der Unterbrechungszeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren.

Auch die nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Elternzeit nach dem BEEG (früher: BErzGG) gilt als Beschäftigungszeit.

Wehrdienst, Zivildienst

Wird der Arbeitnehmer nach Begründung des Arbeitsverhältnisses zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes/der Wehrübung als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG).

Gleiches gilt für die Heranziehung zum Zivildienst (§ 78 Abs. 1 Zivildienstgesetz – ZDG).

Im Übrigen, d. h. bei Ableistung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, ist

als Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn der entlassene Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst/die Fachausbildung mindestens 6 Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 Satz 1 SVG). Sonstige Wehrdienstzeiten werden zu einem Drittel angerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SVG).

 
Praxis-Tipp

Diese Zeiten werden nur im ersten, auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Dienstes als Beschäftigungszeit berücksichtigt.[2]

Wechselt der frühere Soldat den Arbeitgeber, werden die Wehrdienst-/Fachausbildungszeiten grundsätzlich nur noch als Dienstzeit berücksichtigt.

Die Vorschriften gelten entsprechend für Zeiten beim Bundesgrenzschutz (§ 59 Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG).

Wird Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates unbezahlter Sonderurlaub zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht im Heimatland erteilt, so ist diese Zeit nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls als Beschäftigungszeit anzurechnen.[3]

Wird der Arbeitnehmer nach Begründung des Arbeitsverhältnisses in den Bundestag, den Landtag oder das Europaparlament gewählt, ist die Zeit der Mitgliedschaft in den genannten Parlamenten als Beschäftigungszeit anzurechnen (§ 7 AbgeordnetengesetzAbgG – für Zeiten im Deutschen Bundestag; entsprechende Vorschriften in den landesrechtlichen AbgG und im EuAbgG).

[1] Schlachter, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 10 MuSchG Rdn. 5; a. A. Barth, BAT Handbuch für die tägliche Praxis, Rdnr. 424. Einzelheiten siehe des Weiteren Ziffer 2.1.5.

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