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Arbeitszeit / 2.4.1 Gleitzeitmodelle

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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Gleitzeitmodelle werden im TVöD in der Protokollerklärung zu § 6 erwähnt, ohne dass für diese Modelle Regelungen aufgestellt werden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit die Gestaltungsfreiheit respektiert, im Rahmen derer solche Arbeitszeitmodelle entwickelt und in aller Regel zur beiderseitigen Zufriedenheit praktisch umgesetzt worden sind.

Die Protokollerklärung zu § 6 lautet:

"Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten."

Die Protokollerklärung betrifft bisher bestehende Gleitzeitregelungen ebenso wie solche, die auf der Grundlage des TVöD künftig eingeführt werden. Unter "Gleitzeitregelungen" sind dabei alle Arbeitszeitmodelle zu verstehen, bei denen es grundsätzlich keinen fest vorgegeben Anfang und kein fest vorgegebenes Ende der täglichen Arbeitszeit gibt. Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst insbesondere auch diejenigen Modelle, bei denen nicht einmal mehr feste Anwesenheitszeiten (Kernzeiten) vorgeschrieben sind, die die Arbeitszeiten z. B. auf der Grundlage von sog. "Servicezeiten" oder Mindestbesetzungsstärken in Verbindung mit Teamabsprachen regeln.

Gleitzeitregelungen sind unabhängig von den im TVöD geregelten Arbeitszeitmodellen der täglichen Rahmenzeit und des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors. Sie werden durch diese Arbeitszeitmodelle in keiner Weise eingeschränkt.

 
Praxis-Beispiel
  1. Nach einer bestehenden Gleitzeitregelung darf die Arbeitsleistung in der Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr erbracht werden. Zugleich existiert eine Dienstvereinbarung, durch die eine tägliche Rahmenzeit von 6 Uhr bis 18 Uhr festgelegt wurde.

    Hier wird die "erlaubte" Zeit der Arbeitsleistung nicht be...

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