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Altersgrenze / 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1a TVöD

Prof. Dr. Klaus Hock †
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2.1 Beendigungszeitpunkt

§ 33 Abs. 1a TVöD wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 v. 31.3.2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) v. 13.9.2005 an das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze v. 20.4.2007 angepasst. Das BAG hat diese Regelung auch für wirksam erachtet.[1]

Das Arbeitsverhältnis endet nach der neuen Fassung des § 33 Abs. 1a mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. Nach § 35 SGB VI wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Die Berechnung erfolgt nach § 188 BGB. Nach § 188 Abs. 2 i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB ist dies derzeit am Tag vor dem 67. Geburtstag der Fall.

 
Wichtig

Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze vom 20.4.2007 wird die Regelaltersgrenze allerdings stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Regelaltersrente wird derzeit noch frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Nach § 235 SGB VI wird für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze stufenweise wie folgt angehoben:

 
Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 1 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

Zu beachten ist, dass ab dem Jahrgang 1959 die Anhebung in 2-Monats-Schritten erfolgt. Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, müssen nach derzeitiger Rechtslage i. d. R. bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.

 
Praxis-Beispiel

Ein AN ist am 2.12.1949 geboren. Die Regelaltersgrenze beträgt damit nach § 235 SGB VI 65 Jahre und 3 Monate. Er hat folglich am 1.3.2015 das Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelalt...

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