(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

 

(2) Renten wegen Alters sind

 

1.

Regelaltersrente,

 

2.

Altersrente für langjährig Versicherte,

 

3.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

 

3a.

[2]Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

 

4.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels [Bis 30.04.2007: als] [3]

 

5.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

 

6.

Altersrente für Frauen.

 

(3)[4] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

 

1.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

 

2.

Rente wegen voller Erwerbsminderung,

 

3.

Rente für Bergleute.

Bis 21.07.2017:

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

2.

Rente wegen voller Erwerbsminderung,

3.

Rente für Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels [Bis 30.04.2007: als] [5]

4.

Rente wegen Berufsunfähigkeit,

5.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

 

(4) Renten wegen Todes sind

 

1.

kleine Witwenrente oder Witwerrente,

 

2.

große Witwenrente oder Witwerrente,

 

3.

Erziehungsrente,

 

4.

Waisenrente.

 

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

[1] Anzuwenden ab 01.07.2001.
[2] Nr. 3a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden ab 01.01.2012.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden bis 30.04.2007.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 22.07.2017.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden bis 30.04.2007.

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