(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
1. |
Regelaltersrente, |
2. |
Altersrente für langjährig Versicherte, |
3. |
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, |
4. |
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels [Bis 30.04.2007: als] [3]
5. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, |
6. |
Altersrente für Frauen. |
(3)[4] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1. |
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
2. |
Rente wegen voller Erwerbsminderung, |
3. |
Rente für Bergleute. |
Bis 21.07.2017:
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
1. |
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
2. |
Rente wegen voller Erwerbsminderung, |
3. |
Rente für Bergleute |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels [Bis 30.04.2007: als] [5]
4. |
Rente wegen Berufsunfähigkeit, |
5. |
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. |
(4) Renten wegen Todes sind
1. |
kleine Witwenrente oder Witwerrente, |
2. |
große Witwenrente oder Witwerrente, |
3. |
Erziehungsrente, |
4. |
Waisenrente. |
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
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