Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In Anlehnung an das Steuerrecht sind Zins- und Pachteinnahmen auch in der Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Zuflusses als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen. Aus Kapitalerträgen sind dabei in voller Höhe – also ohne Abzug des Steuerfreibetrags – Beiträge zu berechnen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf ebenfalls nicht beitragsmindernd abgezogen werden. Lediglich tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie z. B. Depotgebühren, können beitragsmindernd bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 EUR pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.[1] Die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Kapitalerträge sind mit 1/12 des um die Werbungskosten geminderten Jahresbetrags heranzuziehen. Sie werden ab der nächsten regelhaften Beitragsfestsetzung berücksichtigt.

Neben Kapitalerträgen gehören auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds. Dabei ist es zulässig, die erzielten Mieteinnahmen um die AfA nach § 7 EStG zu mindern. Im steuerlichen Verfahren können sich auch Schuldzinsen als Werbungskosten einkommensmindernd auswirken. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Beitragsfestsetzung zur Krankenversicherung bei freiwillig Versicherten.[2]

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