2.1 Arbeitsentgelt

Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum bei demselben Arbeitgeber. Dieser umfasst mind. 4 Wochen.[1] Der Entgeltabrechnungszeitraum muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet und abgelaufen sein. Es kommt nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Zeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet wird. Dabei kann es sich auch um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt handeln. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlten Urlaubs (u. a.) sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

 
Hinweis

Besonderheiten

Gelegentlich lässt sich für das Regelentgelt nicht auf einen abgerechneten und abgelaufenen Bemessungszeitraum von mind. 4 Wochen zurückgreifen (z. B. weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der 1. Abrechnung in einem "jungen" Arbeitsverhältnis eingetreten ist). In diesen Fällen ist das Arbeitsentgelt zu schätzen und dazu auf bereits erzieltes Arbeitsentgelt zurückzugreifen.[2]

[2] BSG, Urteil v. 30.5.2006, 1 KR 19/05 R.

2.2 Arbeitseinkommen

Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war. Bemessungszeitraum ist der letzte Kalendertag vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.[1]

 
Praxis-Tipp

Bemessungszeitraum

Die Praxis greift auf den letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zurück. Wenn gleichzeitig Arbeitsentgelt bezogen wurde, von dem Krankengeld berechnet wird, ist ein einheitlicher Bemessungszeitraum zu bilden. Dieser entspricht dem Bemessungszeitraum, aus dem das Arbeitsentgelt entnommen wird.

2.3 Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) nach dem Bemessungszeitraum, wirken sich die Änderungen nicht auf die Berechnung des Regelentgelts aus. Das gilt auch, wenn die geänderten Verhältnisse vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam werden. Eine Ausnahme gilt, wenn sich nach dem Bemessungszeitraum und vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an ein Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt. In diesem Fall ist mit dem Arbeitsverhältnis von einem neuen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

  • Ein seit Jahren bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer wechselt zum 1.1. von Vollzeitarbeit in Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer ist seit dem 2.2. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember des Vorjahres. Da der Statuswechsel nach dem Ende des Bemessungszeitraums eingetreten ist, ist bei der Berechnung des Regelentgelts das Entgelt aus der Vollzeitarbeit zu berücksichtigen.
  • Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.8. vom Ausbildungs- in ein Angestelltenverhältnis. Der Arbeitnehmer ist seit dem 15.8. arbeitsunfähig krank und hat einen Anspruch auf Krankengeld. Bemessungszeitraum ist der Monat Juli. Da der Statuswechsel vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist bei der Berechnung des Regelentgelts das Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis zu berücksichtigen.

2.4 Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Es ist ein abweichender Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen, wenn sich der Bezug von Krankengeld an Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld anschließt. In diesen Fällen ist für die Regelentgeltberechnung auf den Bemessungszeitraum zurückzugreifen, welcher der Berechnung der vorhergehenden Entgeltersatzleistung zugrunde liegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Ein Versicherter nimmt in der Zeit vom 3.2. bis zum 17.3. an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teil. Der Rentenversicherungsträger zahlt für den 17.3. Übergangsgeld, das aus dem Bemessungszeitraum Januar berechnet wird. Der Versicherte wird arbeitsunfähig krank aus der Maßnahme entlassen und erhält bis auf weiteres Krankengeld. Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts ist ebenfalls der Monat Januar.

Die dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Daten werden der Krankenkasse elektronisch übermittelt (Datenaustausch ab 1.1.2022).[2] Das Verfahren ist anzuwenden, wenn das Übergangsgeld nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitslosengeld ermittelt wurde. Richtet sich das Übergangsgeld z. B. nach dem Arbeitseinkommen, sind die Daten herkömmlich und nicht im Datenaustausch zu übermitteln.

Der Datenaustausch wurde als autarkes Verfahren entwickelt und orientiert sich am Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen (DTA EEL). Wurde im Einzelfall die Bemessungsgrundlage nach Entgeltdaten außerhalb des DTA EEL (z. B. Einmalzahlung eines vorherigen Arbeitgeb...

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