Zusammenfassung

 
Begriff

Krankengeld ersetzt das wegen einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung zulasten der Krankenkasse (z. B. voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung) ausgefallene und zuvor regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (Entgeltersatzfunktion). Es wird aus den entsprechenden Einnahmen berechnet, die unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung erzielt wurden. Krankengeld wird maximal in Höhe des zuletzt erzielten laufenden Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Der Anspruch richtet sich auf einen kalendertäglichen Betrag. Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt.

Krankengeld erhalten außerdem

  • Versicherte, die wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
  • Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Abs. 1a Satz 1 SGB V, wenn sie die Spende an Versicherte einschließlich der Vor- und Nachbereitungshandlungen arbeitsunfähig macht,
  • versicherte Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die während einer stationären Behandlung mitaufgenommen werden,
  • Versicherte, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen für die Berechnung und die Zahlung des Krankengeldes enthält § 47 SGB V. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022). Besonderheiten bei Grenzgängern ergeben sich aus der EG-Verordnung 883/04, Anhang XI.

1 Regelentgelt

1.1 Berechnung

Das Krankengeld wird aus dem Regelentgelt berechnet. Das Regelentgelt ist ein kalendertäglicher Wert, der aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt nach Stunden oder Monaten bemessen ist,
  • Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt sich aus anderen Gründen einer Stundenzahl nicht zuordnen lässt und
  • Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind.

Das Regelentgelt wird aus dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen berechnet, das im Bemessungszeitraum erzielt wurde. Es wird auf das Höchstregelentgelt begrenzt (2024: 172,50 EUR; 2023: 166,25 EUR).

 
Hinweis

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Das Regelentgelt wird zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird in einem weiteren Rechenschritt berücksichtigt. Das Ergebnis ist ein kumuliertes Regelentgelt.

1.2 Änderung der Beitragsbemessungsgrenze

Das Regelentgelt bleibt für die Dauer des Leistungsanspruchs unverändert. Das gilt auch, wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt) zum Jahreswechsel ändert. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge vom Krankengeld ist dagegen an veränderte Beitragsbemessungsgrenzen anzupassen.

2 Bemessungszeitraum

2.1 Arbeitsentgelt

Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum bei demselben Arbeitgeber. Dieser umfasst mind. 4 Wochen.[1] Der Entgeltabrechnungszeitraum muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet und abgelaufen sein. Es kommt nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Zeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet wird. Dabei kann es sich auch um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt handeln. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlten Urlaubs (u. a.) sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

 
Hinweis

Besonderheiten

Gelegentlich lässt sich für das Regelentgelt nicht auf einen abgerechneten und abgelaufenen Bemessungszeitraum von mind. 4 Wochen zurückgreifen (z. B. weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der 1. Abrechnung in einem "jungen" Arbeitsverhältnis eingetreten ist). In diesen Fällen ist das Arbeitsentgelt zu schätzen und dazu auf bereits erzieltes Arbeitsentgelt zurückzugreifen.[2]

[2] BSG, Urteil v. 30.5.2006, 1 KR 19/05 R.

2.2 Arbeitseinkommen

Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war. Bemessungszeitraum ist der letzte Kalendertag vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.[1]

 
Praxis-Tipp

Bemessungszeitraum

Die Praxis greift auf den letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zurück. Wenn gleichzeitig Arbeitsentgelt bezogen wurde, von dem Krankengeld berechnet wird, ist ein einheitlicher Bemessungszeitraum zu bilden. Dieser entsprich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge