0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 127a wurde ursprünglich mit dem Vierten SGB VI-ÄndG v. 29.4.2004 (BGBl. I S. 678) eingefügt und regelte die Vereinigung von Landesversicherungsanstalten auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen. Die Vorschrift ist am 6.5.2004 in Kraft getreten, wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wieder aufgehoben und nahezu wortgleich in § 141 übernommen.

Durch Art. 5 Nr. 9 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde § 127a mit neuem Regelungsinhalt mit Wirkung zum 29.6.2011 (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft gesetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dem Inkrafttreten der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009, die zwar in § 1 Abs. 2 Buchst. b der EG-Verordnung Nr. 987/2009 den Begriff "Verbindungsstelle" definieren, aber keine Bestimmung der Verbindungsstellen mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung enthalten, war eine ergänzende Regelung im nationalen Recht erforderlich. Mit § 127a wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber geschaffen.

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 erstreckt sich die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen für Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig sind, die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie die Aufklärung, Beratung und Information.

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung Bund handelt nach Abs. 2 im Anwendungsbereich der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte und arbeitet hierbei mit der Bezirksfinanzdirektion West eng zusammen.

 

Rz. 5

Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden durch Abs. 3 im Anwendungsbereich der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 Zuständigkeiten für den Bereich der Vorruhestandsleistungen, insbesondere für das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und das Überbrückungsgeld der Seemannskasse, zugewiesen.

2 Rechtspraxis

2.1 Notwendigkeit einer Regelung im SGB VI

 

Rz. 6

Bis zum Inkrafttreten der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 zum 1.5.2010 waren zahlreiche Zuständigkeitsfragen für Verbindungsstellen in Art. 4 Nr. 4 sowie im Anhang 4 Deutschland der EWG-Verordnung 574/72 geregelt. Entsprechende Regelungen fehlen in den Anhängen der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009, wonach vom innerstaatlichen Recht abweichende Zuständigkeiten seit dem 1.5.2010 in einer öffentlich zugänglichen Datenbank (Master Directory) gesammelt werden (vgl. Art. 88 i. V. m. Anhang 4 der EG-Verordnung Nr. 987/2009). Die Mitgliedstaaten sind dabei verpflichtet, der Europäischen Kommission die für die Zusammenstellung der Datenbank erforderlichen Kontaktdaten ihrer Verbindungsstellen mitzuteilen. Mit der Ergänzung des § 127a im SGB VI wurden für die Zuständigkeiten im über- und zwischenstaatlichen Bereich eindeutige innerstaatliche Rechtsgrundlagen geschaffen, wobei sich gegenüber den zuvor geltenden Zuständigkeiten keine Änderungen ergeben haben.

 

Rz. 7

Abs. 1 Satz 1 regelt grundlegend die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Wahrnehmung von Aufgaben einer Verbindungsstelle im Rahmen der Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts. Die folgenden Regelungen beziehen sich auf die Anwendung von EU-Recht bzw. auch auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und im Hinblick auf die Schweiz (Abs. 1 Satz 2). Eine Regelung hinsichtlich der jeweiligen Verbindungsstellen zur Durchführung der einzelnen Sozialversicherungsabkommen (SVAbk) war in diesem Zusammenhang aber nicht erforderlich, da die jeweiligen SVAbk oder die dazugehörigen Durchführungsvereinbarungen Regelungen über die Zuständigkeiten der Verbindungsstellen enthalten und jeweils durch ein Zustimmungsgesetz in nationales Recht überführt wurden.

2.2 Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle

 

Rz. 8

Eine Erläuterung des Begriffs "Verbindungsstelle" ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der EG-Verordnung 987/2009 für den Anwendungsbereich der EG-Verordnung Nr. 883/2004. Danach beantwortet die Verbindungsstelle insbesondere Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 und erfüllt im Rahmen der Finanzvorschriften z. B. Aufgaben bei der Kostenerstattung.

 

Rz. 9

Während die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegenüber allen Mitgliedstaaten der EU Aufgaben als Verbindungsstelle wahrnehmen, sind die örtlichen Zuständigkeiten der Regionalträger in § 128 Abs. 3 festgelegt. Die Zuständigkeiten der Rentenversicherungsträger bei der Durchführung von SVAbk können den jeweiligen ...

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