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Jansen, SGB VI § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

Jürgen Zips
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 127a wurde ursprünglich mit dem Vierten SGB VI-ÄndG v. 29.4.2004 (BGBl. I S. 678) eingefügt und regelte die Vereinigung von Landesversicherungsanstalten auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen. Die Vorschrift ist am 6.5.2004 in Kraft getreten, wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wieder aufgehoben und nahezu wortgleich in § 141 übernommen.

Durch Art. 5 Nr. 9 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde § 127a mit neuem Regelungsinhalt mit Wirkung zum 29.6.2011 (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) in Kraft gesetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dem Inkrafttreten der EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009, die zwar in § 1 Abs. 2 Buchst. b der EG-Verordnung Nr. 987/2009 den Begriff "Verbindungsstelle" definieren, aber keine Bestimmung der Verbindungsstellen mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung enthalten, war eine ergänzende Regelung im nationalen Recht erforderlich. Mit § 127a wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage durch den Gesetzgeber geschaffen.

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 erstreckt sich die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen für Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig sind, die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie die Aufklärung, Beratung und Informat...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

  (1) 1Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. 2Hierzu gehören insbesondere   1. ...

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