Rz. 7

Familienähnliche Formen der Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die dadurch geprägt sind, dass die dort tätigen Personen (dauerhaft) bestimmten Kindern und Jugendlichen zugeordnet sind, unterfallen grundsätzlich nicht dem Einrichtungsbegriff nach dieser Vorschrift. Etwas anderes gilt gemäß Satz 2 nur dann, wenn die familienähnliche Betreuungsform fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist und letztere das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, das Personalmanagement sowie die Außenvertretung verantwortet (BT-Drs. 19/26107 S. 102). Denn nur die in die erlaubnispflichtige Einheit eingebundenen familienähnlichen Betreuungsformen bieten die Gewähr für eine fachliche und organisatorische Steuerung. Satz 3 benennt die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Einbindung in die erlaubnispflichtige Einheit annehmen zu können. Allerdings verstellen zahlreiche sozialpädagogische Floskeln den Blick auf die arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Typologie in § 611a BGB und § 7 Abs. 1 SGB IV (so auch Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45a Rz. 29). Gemäß § 611a Abs. 1 BGB ist die Einbindung in eine betriebliche Einheit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Nur wenn diese Verpflichtungen und das damit korrelierende Direktionsrecht vertragsrechtlich gewährleistet sind, können fachliche Steuerung, Qualitätsmanagement und Personalmanagement gewährleistet werden. Die sozialrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV nimmt auf die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Bezug. Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass familienähnliche Betreuungsformen, die nicht die Voraussetzungen von § 45a Satz 2 und 3 erfüllen, der Erlaubnispflicht nach § 44 unterliegen, es sei denn, die in § 44 Abs. 1 Satz 2 geregelten Ausnahmetatbestände sind einschlägig (BT-Drs. 19/26107 S. 103).

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