Für die Feststellung des 3-Jahres-Zeitraums, innerhalb dessen die Anspruchsdauer des Krankengeldes zu beurteilen ist, sind Blockfristen zu bilden. Der erstmalige Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang.
Blockfristen
Beginn der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit am | 30.11.2017 |
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am | 9.10.2013 |
1. Blockfrist | 9.10.2013 bis 8.10.2016 |
2. Blockfrist | 9.10.2016 bis 8.10.2019 |
Innerhalb der 2. Blockfrist besteht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seit 30.11.2017 für 78 Wochen ein Anspruch auf Krankengeld (ggf. unter Berücksichtigung von Vorerkrankungszeiten innerhalb dieser Blockfrist). |
Für jede eine Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden. Hierfür ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war.
Blockfristen für verschieden Krankheiten
Krankheit A verursachte vom 19.3.2016 bis 4.9.2016 erstmalig Arbeitsunfähigkeit. Krankheit B verursachte vom 2.2.2017 bis 15.7.2017 erstmalig Arbeitsunfähigkeit.
Blockfrist A | 19.3.2016 bis 18.3.2019 | |
Blockfrist B | 2.2.2017 bis 1.2.2020 |
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
In der Praxis wird oft auf die Ermittlung des erstmaligen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit verzichtet, wenn der Versicherte innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Es wird unterstellt, dass es sich bei der aktuellen Arbeitsunfähigkeit um den erstmaligen Eintritt handelt.
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