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Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Trifft der Anspruch auf Krankengeld mit dem Bezug einer Rente zusammen, ist der Anspruch auf Krankengeld entweder ausgeschlossen oder das Krankengeld zu kürzen. Die Krankenkasse erwirbt einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger und greift auf die Rentennachzahlung zu. Die Vorschrift verhindert, dass zweckidentische Sozialleistungen zeitgleich bezogen und Versicherte überversorgt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Ausschluss oder die Kürzung des Krankengeldes ist in § 50 SGB V geregelt. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 103 SGB X. Das Erstattungsverfahren beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente ist in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. § 50 SGB V steht im Zusammenhang mit §§ 49, 51 SGB V. Das BSG hat zur Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw. Altersvollrente für den Ausschluss oder die Kürzung des Krankengeldanspruchs entschieden (BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 3 KR 15/18 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben zur Thematik das Gemeinsamen Rundschreiben v. 7.9.2022 i. d. F. v. 11.12.2024 veröffentlicht (GR v. 7.9.2022).

1 Ausschluss

Der Anspruch auf Krankengeld endet vom Beginn der nachfolgenden Leistungen an:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V (anwendbar auf Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 eingetreten sind),
  • Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherun...

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