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GR v. 07.09.2022: Krankengeld nach §§ 44 und 44b SGB V, Verletztengeld nach § 45 SGB VII und Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV i.d.F. v. 11.12.2024

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Vorwort

Dieses Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 wird durch die Fassung mit Stand vom 11.12.2024 aktualisiert.

Ein wesentlicher Bestandteil der Aktualisierung betrifft die Integration von Regelungen zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V in einem neuen [korr.] Abschnitt 7. Die darin enthaltenen gemeinsamen Handlungsempfehlungen zeigen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die rechtlichen Grundlagen für die Leistungspraxis der Krankenkassen vollumfänglich auf und ersetzen damit bestehende Handlungsempfehlungen wie insbesondere das "Gemeinsame Rundschreiben zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld" vom 6.10.1993.

Zudem erfolgte durch das "Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SEG)" vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) eine Neuordnung der Beschädigtenversorgung für Soldatinnen und Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung. Mit diesem Gesetz wird auch das Krankengeld der Soldatenentschädigung zum 1.1.2025 eingeführt und löst damit das bisherige Versorgungskrankengeld ab. Für bestimmte Übergangsfälle regelt der – zuletzt durch das "Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts" vom 18.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 423) geänderte – § 81 Abs. 2 Satz 2 SEG jedoch, dass das Versorgungskrankengeld in dem bewilligten Umfang auftragsweise von den Krankenkassen weitergewährt werden kann, längstens jedoch bis zum 31.12.2027. Das Nähere zur Leistungserbringung in diesen Übergangsfällen regelt eine vom GKV-Spitzenverband für die Krankenkassen mit dem Bundesministerium für Verteidigung [BMVg]geschlossene Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des § 81 Abs. 2 bis 5 SEG (MedVorsorge§81SEGVwVb); sie ist nicht Bestandteil dieses Rundschreibens.

Die E...

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