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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 48 Dauer des Krankengeldes

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(1) 1Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. 2Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

 

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

 

1.

nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

 

2.

erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

 

(3) 1Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. 2Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.[1]

[1] Angefügt durch TSVG. Anzuwenden ab 11.05.2019.

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Krankenversicherung. Leistungsdauer des Krankengeldes. Dreijahreszeitraum. dieselbe Krankheit. hinzugetretene Krankheit  Leitsatz (amtlich) Die Leistungsdauer des Krankengeldes wird auch dann nicht iS von § 48 Abs 1 S 2 ...

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