Rz. 12

Bei Waisenrenten werden die persönlichen Entgeltpunkte darüber hinaus um einen Zuschlag erhöht, der sich nach der Beitragsleistung des verstorbenen Versicherten richtet. Die Berechnung des Zuschlags ist für Halbwaisenrenten (§ 48 Abs. 1) in § 78 Abs. 1 und 2 und für Vollwaisenrenten (§ 48 Abs. 2) in § 78 Abs. 1 und 3 geregelt (vgl. auch GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 2.1).

 

Rz. 13

Für Witwen- und Witwerrenten kommt ebenfalls ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten infrage, wenn Kinder erzogen wurden (für die Erziehung von Kindern bis zu deren 3. Lebensjahr, vgl. §§ 78a, 79, 88a, 264b). Bei einer Erziehung von Kindern ausschließlich in den neuen Bundesländern gilt § 264c Abs. 1 Satz 1.

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