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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 48 Waisenrente

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(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

 

1.

sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und

 

2.

der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

 

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

 

1.

sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und

 

2.

der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

 

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt

 

1.

Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,

 

2.

Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

 

(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

 

1.

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

 

2.

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

 

a)

sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

 

b)

sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

 

c)

einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

 

d)

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfo...

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