Rz. 2

Die Regelungen zu den Bedarfssätzen der Grundleistungen waren zuvor in § 3 enthalten. Im Zuge der Neufestsetzung der Geldleistungssätze nach dem AsylbLG werden die Regelungen zu den Grundleistungen neu strukturiert und auf zwei Paragraphen aufgeteilt. Die Grundnorm des § 3 regelt weiterhin Art und Umfang der durch die Grundleistungen abgedeckten Bedarfe und trifft Festlegungen zur Leistungsform und zur Art und Weise der Leistungserbringung. Die bislang in § 3 enthaltenen Regelungen zu den Geldleistungssätzen der Grundleistungen, einschließlich der Regelungen zu ihrer Fortschreibung und Neufestsetzung, werden aus systematischen Gründen herausgelöst und in dem neuen § 3a zusammengefasst. Da die neuen Bedarfsstufen an unterschiedliche Unterbringungsformen anknüpfen, fügte sich die Neuregelung der Bedarfsstufen nicht mehr in die bestehende Systematik des § 3, dessen Abs. 1 nur für Leistungsberechtigte in Aufnahmeeinrichtungen Anwendung findet. Zugleich dient die Aufspaltung in zwei Paragraphen der besseren Übersichtlichkeit der Normen (BT-Drs. 19/10052 S. 20).

 

Rz. 3

Die Vorschrift setzt in Abs. 1 und 2 die vom BVerfG (Urteil v. 18.7.2012, 1 BvL 10/10 und 2/11) angeordnete Übergangsregelung zum notwendigen Bedarf und zum notwendigen persönlichen Bedarf um und berücksichtigt dabei die vom BVerfG geforderte Trennung zwischen physischem und soziokulturellem Existenzminimum. Es werden die Bedarfsstufen für den notwendigen persönlichen Bedarf und den notwendigen Bedarf festgeschrieben für die Fälle, in denen die Bedarfe vollständig durch Geldleistungen gedeckt werden. Abs. 3 enthält eine Sonderregelung zum individuellen Bargeldbetrag für Leistungsberechtigte in Abschiebe- oder Untersuchungshaft. Abs. 4 normiert die Fortschreibung der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII und ordnet die Bekanntmachung der Bedarfsbeträge im Bundesgesetzblatt an. Abs. 5 sieht die Neufestsetzung der Beträge des notwendigen Bedarfs vor, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

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