Rz. 1

§ 76 ermöglicht eine begrenzte Einbindung der freien Jugendhilfe auch in den hoheitlichen Aufgabenkreis der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift knüpft damit an die Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 an. Danach können Träger der freien Jugendhilfe andere Aufgaben der Jugendhilfe (siehe dazu den gesetzlichen Aufgabenkatalog in § 2 Abs. 3) wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, bleiben sie der öffentlichen Jugendhilfe vorbehalten (§ 3 Abs. 3 Satz 1). Die Betätigung der freien Jugendhilfe ist dann auf die Leistungserbringung beschränkt (§ 3 Abs. 2 Satz 1). § 76 enthält die hiervon in § 3 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Ausnahme. Die Vorschrift bestimmt, an welchen Aufgaben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe beteiligen können.

 

Rz. 2

Zu ihrer Umsetzung bedarf es noch eines eigenen Betrauensaktes, der in das Ermessen der Jugendbehörden gestellt ist (vgl. näher Rz. 9 ff.). Der Grund hierfür liegt in der Natur der übertragenen Aufgaben. Diese stellen entweder typische Aufgaben der Eingriffsverwaltung dar oder sind so bedeutsam, dass sie der Gesetzgeber grundsätzlich der staatlichen Exekutive vorbehalten wollte. Es handelt sich um Maßnahmen, zu denen beispielsweise die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten oder eine Tätigkeitsuntersagung gehören.

 

Rz. 2a

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 geändert. Durch Art. 12 Nr. 8 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 an die Einführung des § 53a angepasst.

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