(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. |
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), |
2. |
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), |
3. |
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), |
4. |
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), |
5. |
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), |
6. |
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a). |
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind:
1. |
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), |
2. |
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), |
3. |
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), |
4. |
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), |
5. |
6. |
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), |
7. |
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), |
8. |
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), |
9. |
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a[2]), |
10. |
[3]die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), |
11. |
[4]Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), |
12. |
Beurkundung (§ 59), |
13. |
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60). |
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