Sozialversicherung: Eine pauschalierte Kostenbeteiligung ist in § 90 SGB VIII für die dort genannten Angebote der Jugendhilfe geregelt. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen regelt § 91 SGB VIII. Wer in den Anwendungsfällen des § 91 SGB VIII zu den Kosten herangezogen wird, regelt § 92 SGB VIII. Die Berechnung des Einkommens erfolgt dann nach § 93 SGB VIII, der Umfang der Heranziehung ergibt sich aus § 94 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV).
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 wurde in Art. 1 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG – "Gute-KiTa-Gesetz") beschlossen und in Art. 2 § 90 SGB VIII geändert. Die dort geregelten Entlastungen bei der Kostenbeteiligung sind seit 1.8.2019 in Kraft. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII können Eltern, die die dort aufgeführten Sozialleistungen beziehen, nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.
Weitere Änderungen erfolgten in Bezug auf § 90 (Art. 8 des Gesetzes zur Änderungen des SGB IX und des SGB XII und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl. I S. 1948), §§ 90, 92, 94 (Art. 1 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3.6.2021, BGBl. I S. 1444), §§ 92, 93, 94 (Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe 21.12.2022, BG...