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Kostenbeteiligung (Kinder- und Jugendhilfe)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Kostenbeteiligung ist die Beteiligung vor allem von Eltern und Kindern an den Kosten der Jugendhilfe. Sie erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags in Form eines Leistungsbescheids.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Eine pauschalierte Kostenbeteiligung ist in § 90 SGB VIII für die dort genannten Angebote der Jugendhilfe geregelt. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen regelt § 91 SGB VIII. Wer in den Anwendungsfällen des § 91 SGB VIII zu den Kosten herangezogen wird, regelt § 92 SGB VIII. Die Berechnung des Einkommens erfolgt dann nach § 93 SGB VIII, der Umfang der Heranziehung ergibt sich aus § 94 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV).

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 wurde in Art. 1 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG – "Gute-KiTa-Gesetz") beschlossen und in Art. 2 § 90 SGB VIII geändert. Die dort geregelten Entlastungen bei der Kostenbeteiligung sind seit 1.8.2019 in Kraft. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII können Eltern, die die dort aufgeführten Sozialleistungen beziehen, nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.

Weitere Änderungen erfolgten in Bezug auf § 90 (Art. 8 des Gesetzes zur Änderungen des SGB IX und des SGB XII und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl. I S. 1948), §§ 90, 92, 94 (Art. 1 des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3.6.2021, BGBl. I S. 1444), §§ 92, 93, 94 (Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe 21.12.2022, BG...

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