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Sauer, SGB II § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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2.1 Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in den Jobcentern (Abs. 1)

 

Rz. 11

Abs. 1 trifft insgesamt 4 Regelungen. Die Grundregel lautet, dass in den gemeinsamen Einrichtungen wie nach Abs. 6 auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a, also in allen Jobcentern nach § 6d, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen sind. Anders als nach § 385 SGB III sind die Beauftragten nicht hauptamtlich zu bestellen. Damit erscheint es grundsätzlich möglich, dass die hauptamtlich bestellten Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt diese Aufgabe auch in den gemeinsamen Einrichtungen, wohl eher nicht bei den zugelassenen kommunalen Trägern, wahrnehmen. Dazu müsste der jeweiligen Beauftragten der Agentur für Arbeit in bestimmtem Umfang Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Jedenfalls werden die Beauftragten von dem gesetzlichen Übergang nach § 6c zum zugelassenen kommunalen Träger ab 1.1.2012 erfasst, wenn sie zuvor Beauftragte in der gemeinsamen Einrichtung waren und insbesondere die Frist von 24 Monaten nach § 6c Abs. 1 erfüllen. Allerdings hat die Bundesregierung bekräftigt, dass es sich bei der Tätigkeit der Beauftragten nach § 18e um eine hauptamtliche Tätigkeit handelt (vgl. BT-Drs. 17/3793).

 

Rz. 12

Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, die in Fachsprache auch kurz "BCA" genannt werden, werden von der Trägerversammlung nach § 44c bestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung der Trägerversammlung einen Vorschlag unterbreitet. Hierfür bietet das Gesetz allerdings keine Rechtsgrundlage. Die Trägerversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Besteht zwischen den Trägern keine Einigkeit, ist das entscheidende Stimmrecht des Vorsitzenden der Trägerversammlung maßgebend. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern wird die Beauftragte durch...

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