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Jansen, SGG § 65a Elektronische Dokumente / 2.9.2 Anwendungsbereich

Dr. Hermann Frehse
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2.9.2.1 Bearbeitung des Dokuments

 

Rz. 72

Die Vorschrift knüpft an § 65a Abs. 2 Satz 1 an. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die für die Übermittlung und Bearbeitung maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen legt die Bundesregierung fest (§ 65a Abs. 2 Satz 2). Das ist mit der ERVV geschehen (vgl. hierzu Rz. 24 ff.). Die ERVV gilt für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente hinsichtlich der dort genannten Gerichtsbarkeiten (vgl. auch Rz. 26). § 65a Abs. 6 Satz 1 bezieht sich nur auf die Bearbeitung und befasst sich nicht damit, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Übermittlung nicht den Anforderungen der ERVV genügt. Rechtserheblich ist allein die Nichteignung für die Bearbeitung (zutreffend BSG, Beschluss v. 9.5.2018, B 12 KR 26/18 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.3.2019, L 10 AS 2081/18; Ulrich/Schmieder, NJW 2019 S. 113).

 

Rz. 73

Die Eignung/Nichteignung ist bezogen auf das Gericht zu prüfen. Das Wort "Gericht" ist insofern zu konkretisieren, als dieser Einheit auch Verwaltungsabteilungen zugeordnet sind. Aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ist herzuleiten, dass "Gericht" nur die Rechtsprechung i. S. d. Art. 92 ff. GG meint (hierzu auch Rz. 19). Das schließt nicht aus, dass die Verwaltungsabteilung des Gerichts oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Eignung prüfen und das Prüfergebnis dem zuständigen Richter vorlegen. Die Entscheidung über die Nichteignung ist aber immer ein Akt richterlicher Erkenntnis des nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammervorsitzenden oder Vorsitzenden bzw. Berichterstatters des Senats.

 

Rz. 74

Nicht geeignet ist ein elektronisches Dokument namentlich dann, wenn es den die Bearbeitung betreffenden Anforderungen der ERVV, soweit diese zwingend sind, nicht genügt. Die Vorschrift ist...

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