Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 83 nach § 87 überführt.

§ 83 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

§ 87 ist zum 1.4.2012 neu gefasst worden. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BBuaÄndG) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 und erneut mit Wirkung zum 1.8.2020 geändert.

Durch das Siebenundzwanzigste Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) v. 15.7.2022 (BGBl. I S. 1150) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2022 geändert worden.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

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