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Soldatenversorgung / 2 Leistungsarten

Britta Berg
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Wer welche Leistungen beanspruchen kann, richtet sich nach dem jeweiligen Lebenssachverhalt und Personenkreis.

So ist zunächst zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zu unterscheiden.

Die Versorgungsansprüche der SaZ (Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit) ist in den §§ 16 ff. SVG geregelt und beinhaltet beispielsweise die Übergangsbeihilfe.[1]

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

  • Ruhegehalt und Unterhaltsbeitrag,
  • Unfallruhegehalt,
  • Übergangsgeld,
  • Ausgleich bei Altersgrenzen,
  • Erhöhungsbetrag nach § 40 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz,
  • Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 SVG,
  • Ausgleichsbetrag nach § 64 Abs. 2 SVG,
  • Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5 SVG,
  • Leistungen nach den §§ 96 bis 100 SVG,
  • Einmalzahlungen nach § 105 SVG.[2]

Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt SG leisten, werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 17 BeamtVG und ggf. auch § 18 BeamtVG gezahlt.[3]

Ansprüche für Hinterbliebene von Berufssoldaten regelt § 59 SVG.

Infolge der umfassenden Reformen (u. a. Ablösung der BVG durch das SGB XIV) wurde die Beschädigtenversorgung eigenständig geregelt. Insbesondere wurde mit der Neuordnung der Entschädigung für Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung und für ihre Hinterbliebenen in einem eigenen Regelwerk nun im SEG dieser Bereich gesondert geregelt, u. a. mit dem Ziel, die ihr obliegende besondere Verantwortung für diesen Personenkreis wahrzunehmen.[4] Die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung regelt mit Wirkung zum 1.1.2025 § 3 SEG.

Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schäd...

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