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Darlehen an Auszubildende, die keinen Anspruch auf Bürgergeld und Sozialgeld haben, können während der Ausbildung nicht zurückgezahlt werden, da die Ausbildungsförderung regelmäßig nicht höher ist als das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld. Deshalb sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Abs. 3 abweichend von Abs. 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig, Abs. 5 Satz 1. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, d. h. dass über die Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung des noch ausstehenden Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers getroffen werden soll.

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